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| Die Satzung der DTG |
| Unsere Ziele, unser Zweck. Grundlagen jedes Vereins in Deutschland. Spannend zu lesen, unterhaltsam, kurzweilig - viel Spaß dabei :) |
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| Satzung der DTG |
| § 1 Name und Sitz |
| Der Verein führt den Namen "Deutsche Tolkien Gesellschaft e.V.". Er hat seinen Sitz in Köln |
| § 2 Zweck |
Die Gesellschaft fördert die wissenschaftliche Erschliessung und die Verbreitung der Werke von Professor John Ronald Reuel Tolkien, CBE, und anderer
Werke, die zu einem Vergleich herausfordern. Sie stellt sich besonders folgende Aufgaben:
- Die Gesellschaft pflegt das Zusammenwirken verschiedener wissenschaftlicher Disziplinen
- Sie gibt eine vereinseigene Zeitschrift heraus
- (3) Die Gesellschaft veranstaltet selbst oder in Zusammenarbeit mit Lehrstühlen, Akademien, Bibliotheken, Volkshochschulen und anderen Institutionen Vorträge, Symposien und Ausstellungen
- Die Gesellschaft unterstützt Bemühungen, die einer Verbreitung der Werke des genannten Autors und der Förderung ihres Verständnisses dienen
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| § 3 Gemeinnützigkeit |
| Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar die in §2 genannten gemeinnützigen Zwecke im Sinne des §52 Nr. 1,2 AO- „Gemeinnützige Zwecke". Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Gesellschaft erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft weder die eingezahlten Beträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vermögen der Gesellschaft. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden |
| § 4 Mitglieder |
- Mitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen sein
- Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung
- Der Mitgliederbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Tod oder durch Ausschluß eines Mitglieds mit Einwilligung des Vorstands aus wichtigem Grund. Der freiwillige Austritt kann immer zum Ende eines Kalenderjahres per eingeschriebenem Brief an den/ die Schriftführer/in erfolgen
- Wenn der jährliche Mitgliedsbeitrag nicht rechtzeitig bezahlt ist, ruhen die Mitgliedsrechte
- Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden
- Für Aufwendungen der Mitglieder, die dem Verein zu Gute kommen, können Spendenquittungen ausgestellt werden
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| § 5 Organe |
| Organe der Gesellschaft sind Vorstand, Beirat und Mitgliederversammlung |
| § 6 Vorstand |
| Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern: der/m 1. Vorsitzenden, der/m 2. Vorsitzenden, der/m SchatzmeisterIn, der/m SchriftführerIn und drei BeisitzerInnen. Der Vorstand erstellt eine Geschäftsordnung. Er führt die Geschäfte ehrenamtlich. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Vorstandssitzungen finden einmal im Monat statt. Der Vorstand ist beschlußfähig ab einer Mindestteilnehmeranzahl von vier Vorstandsmitgliedern. Er kann auf Antrag von mindestens 10 Mitgliedern durch zwei Drittel der Mitgliederversammlung abberufen werden. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1. Vorsitzende, die/der 2.Vorsitzende, die/der SchatzmeisterIn und die/der SchriftführerIn. Jeder von Ihnen kann den Verein alleine vertreten |
| § 7 Beirat |
| Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand berufen. Der Beirat berät den Vorstand. Mitglieder des Beirats können vom Vorstand mit besonderen
Aufgaben betraut werden |
| § 8 Mitgliederversammlung |
- Die Versammlung wird einmal jährlich einberufen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es verlangt
- An der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied teilnehmen. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das seiner Beitragspflicht nachgekommen ist
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich und geheim erfolgen, wenn mindestens ein Mitglied dies verlangt. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind
- Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand schriftlich in einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung wird durch den Vorstand festgesetzt. Die Versammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet
- Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht entgegen, erteilt dem Vorstand nach Annahme des Kassenberichts Entlastung, setzt die Mitgliederbeiträge fest, entscheidet über Satzungsänderungen, wählt die Mitglieder des Vorstands und bestimmt zwei RechungsprüferInnen
- Bei Entscheidungen entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden, bei Stimmengleichheit die Stimme der/des Versammlungsleiterin/s. Ausnahme sind Satzungsänderungen, bei denen eine zwei-Drittel-Mehrheit vorliegen muß. Bei Vorstandswahlen gilt die Person als gewählt, die die einfache Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden auf sich vereint. Sollte niemand eine solche Mehrheit erreichen, findet zwischen den beiden KandidatInnen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt
- Über die Beschlüsse der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von der/dem SchriftführerIn und von der/dem VersammlungsleiterIn zu unterzeichnen ist
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| § 9 Auflösung der Gesellschaft |
| Die Auflösung kann nur durch eine besondere, zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres gemeinnützigen Zwecks ist das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen nach Begleichung aller Verbindlichkeiten der Universitäts- und Stadtbibliothek der Stadt Köln zur Anschaffung von Büchern von und über den in §2 genannten Autoren zu übertragen. Vor Durchführung dieses Beschlusses ist dieser dem Finanzamt mitzuteilen. Eine Ausschüttung von Gesamtvermögen an die Mitglieder erfolgt nicht |
| § 10 Gerichtsstand |
| Gerichtsstand des Vereins ist Köln |
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